Cybersquatting

Cybersquatting. Konflikte hinsichtlich der Domainnamen und Warenzeichen im Internet

Internet stellt schon lange einen unentbehrlichen Teil unseres alltäglichen Lebens dar. Gleichzeitig mit seiner Entwicklung wurde, einerseits, die Lebensqualität des Menschen wesentlich besser. Wir erhalten die uns interessierenden Infos innerhalb von einigen Sekunden, indem wir bloß eine Anfrage in die Suchmaschinen eingeben. Wir nutzen die Softwares für unsere Computer, Handys, Fahrzeuge und Fernseher. Das alles lässt sich durch ein Netz verbinden. Der Wettbewerb verbesserte sich. Indem wir verschiedene Systeme zum momentanen Austausch mit den Textmitteilungen mit Sprach- und Videounterstützung nutzen, setzen wir uns in Verbindung mit unseren Freunden, Angehörigen sowie betreiben unser Geschäft. Es gibt heutzutage eine Menge von solchen beliebten Systemen. Es geht um WhatsApp, WeChat, Viber, Skype, Telegram, Messenger u.a. Praktisch alle Rechtsinhaber solcher Systeme sind sich bewusst, dass es wiedererkennbare Marken geschaffen wurden, die mit keinen anderen Marken verwechselt werden können. Aber immer häufiger stößt man aufs Problem mit der bösgläubigen Nutzung der Warenzeichen seitens der Drittpersonen als Domainname, was den Verbraucher irreführen sowie den guten Ruf der Inhaber dieser Warenzeichen zur Folge haben kann. In der vorliegenden Arbeit wird das aktuelle Problem von Cybersquatting behandelt, von dem das ganze Internet angegriffen ist, sowie es geht darum, welche Maßnahmen zum Kampf mit dem Cybersquatting getroffen werden können. 

Wie sind die Unternehmen mit gutem Geschäftsruf?

Es ist heute für alle kein Geheimnis, dass wir in einer im Galopp sich entwickelnden Welt leben. Wir verstehen, dass jede unsere neue Idee uns Erfolg und Reichtum bringen kann. Wir verstehen auch, dass uns die Zeit, wie nie früher, sehr viel kostet. Wir erkennen und wenden in der Praxis Kenntnisse und Verfahren auf dem Gebiet von Hochleistung und Zeitmanagement an. Gleichzeitig versuchen wir uns nicht viel darüber Gedanken zu machen und zu keinen „komplizierten“ Leuten zu werden, weil denjenigen, die sich viel Gedanken machen, der Erfolg schwieriger fällt. Und wir erinnern uns perfekt ans Sprichwort, dass unter den ruhenden Stein kein Wasser fließt. Wir sind praktisch immer in Bewegung. Deshalb stellen die Interneteinkäufe und Gewährung der Dienstleistungen im Internet eben eine umfangreiche Nische dar, die uns eine Menge Zeit erspart. Das Finanzinstitut und die Weltkrise, sowie unsere Ambitionen bereiten uns nicht viel zur Auswahl, und wenn früher den Frauen die Rolle der Hausfrau zugewiesen wurde, die den ganzen Tag kocht und sich um die Kinder sorgt, während der Mann Alleinverdiener war, zur Arbeit ging und das Geld für die Familie verdiente, arbeiten heutzutage in der Familie sowohl der Mann als auch die Frau. Deshalb greifen die Menschen wegen der beträchtlichen Reduzierung der Freizeit immer häufiger zu Interneteinkäufen. Und danach bleibt nichts mehr als zu warten, bis innerhalb von kürzesten Fristen die Ware geliefert wird. Wir gewöhnen uns somit immer mehr ans Internet als Informationsquelle und Vermittler.  

In der Internetwelt, indem man in die Suchmaschine den Namen eines konkreten Produkts eingibt, erhält man eine Menge von Herstellern und Plattformen, über die man das interessierte Produkt beschaffen kann. Alle Hersteller, Plattformen, Webseiten im Internet werden unter den Namen registriert, die sie voneinander unterscheiden lassen, damit der Verbraucher nicht irregeführt wird. Zum Beispiel: Amazon.com, AliExpress.com, ebay.com usw. Diese Plattformen sind so beliebt, dass immer häufiger wir darüber die Waren bestellen, ohne viel daran zu denken. Viele von uns verstehen, dass die Politiken dieser Plattformen ziemlich ernst und geprüft sind. Es gibt aber auch eine Menge von anderen Plattformen, die entweder nicht seit lange existieren oder kein gebührendes Vertrauen der Massen gewonnen haben. 

Und man muss sich viel Mühe gegeben, um die Anerkennung der Massen zu gewinnen sowie um die wiedererkennbare Marke zu schaffen. Die Marktforscher aus verschiedenen Unternehmen, indem sie sich zusammentreffen, analysieren jede angebotene Marke, besprechen ihre Vorteile und Nachteile. Bei klugen Unternehmen sitzen zusammen mit den Marktforschern während der Besprechung der voraussichtlichen Marke an demselben Tisch auch Juristen, die im Bereich der Warenzeichen spezialisiert sind. Eben Juristen, spezialisiert im Bereich der Warenzeichen, streichen am häufigsten die Inverkehrsetzung der meisten voraussichtlichen Warenzeichen (Marken), weil die Marktforscher an die Behauptungen der Juristen, dass in der angebotenen Form die Marke keine Chance hat, als Warenzeichen registriert zu werden, nicht glauben und diese nicht akzeptieren wollen. Das bedeutet, dass die Marke keinen Rechtsschutz genießen wird. An dieser Stelle möchten wir auf  eine bestimmte Forschungs- und kreative Arbeit zur Schaffung einer unterscheidenden und wiedererkennbaren Marke sowie auf die Anmeldung der Warenzeichen und deren Verlängerung jede zehn Jahre hinweisen.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht selten vor, wenn die Inhaber der Rechte auf registrierte Warenzeichen mit allgemeinbekanntem gutem Geschäftsruf, die Nutzung seitens der anderen Unternehmen oder Privatpersonen des Domainnamens feststellen, in dem sich der Name ihres Warenzeichens oder ein insoweit ähnlicher Name wiederholt, dass die Verbraucher irregeführt werden können, weswegen es nicht nur mit der Verletzung der Rechte auf ein solches geschütztes Warenzeichen droht, sondern auch eine negative Wirkung auf den Geschäftsruf der Marke des jeweiligen Unternehmens ausgeübt wird.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch einmal wiederholen, dass die Tatsache der Übereinstimmung des Warenzeichens und des Domains bis hin zur Vermischung das Risiko der Irreführung des Verbrauchers von jeweiligen Waren und Dienstleistungen zur Folge hat, was Rufrisiken für das Unternehmen sowie die entsprechenden Finanzverluste bereitet.

Maßnahmen zur Unterbindung der Verletzung von Rechten und Interessen

Weiter möchte ich auf die Gerichtspraxis in den Streitfragen eingehen. Die bestehende Gerichtspraxis zeugt von den immer häufiger auftretenden Cybersquatting-Fällen. Nachdem der Cybersquatter eine nicht registrierte Marke entdeckt, meldet er den gleichnamigen Domainnamen an, indem es vorhat, später ihn dem Unternehmen zu verkaufen, das die entsprechende Marke besitzt. Der Vorteil des Cybersquatters beruht auf den Handlungen, in deren Folge der bösgkäubige Inhaber des Domainnamens den Markeninhaber erpresst und droht, eine gefälschte Webseite des Unternehmens mit falschen Angaben zu Waren bzw. Dienstleistungen, bis hin zu den Informationen, die dessen Ruf und Würde verleumden, zu schaffen.

Auf der Nationalebene beschäftigen sich mit den Fragen hinsichtlich der Verletzung der Rechte auf Warenzeichen die Berufungsräte bei den Patentämtern oder die Streitigkeiten werden auf dem Gerichtsweg beigelegt. Diese Lösungen beschränken sich aber auf die Annullierung der Anmeldung des Warenzeichens oder auf die Einstellung der Verletzung der Rechte auf Warenzeichen und Geldstrafen. In der Realität der modernen Welt bedürfen aber solche Verfahren zur Streitbeilegung viel Zeit, wobei der transnationale / internationale Charakter des Konflikts die Parteien zum Schiedsgericht führt, insbesondere in den Situationen, wenn es wichtig ist, den Konflikt schnell und effizient mit dem maximalen Ergebnis zu lösen, z.B. mit der Übergabe des Domainnamens.

Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es immer mehr zu Verhandlungen wegen des Cybersquattings kommt. Und das bedeutet, dass diese Nische der Zuwiderhandlungen nicht nur für die Cybersquatter, sonder auch für Gerichte vorteilhaft ist, die auf diesem Gebiet zu verhandeln haben, weil das Gewinn bringt. Es handelt sich hier darum, dass der Zeitaufwand und die Kosten für den Kampf für den guten Ruf und zur Unterbindung der Drohung des Gewinnverlustes in den meisten Fällen eben von den Unternehmen getragenwerden, die sich viel Mühe geben, um ihr Warenzeichen / Marke bekannt zu machen. Und das bedeutet zusätzliche Kosten für die Vergütung der Fachkräfte für Geschäftsrecht, Gerichtskosten im Schiedsverfahren sowie sonstige Kosten. Es ist häufig so, dass es für die Personen, die an den gleichnamigen Domainnamen interessiert sind, leichter ist, diesen Domainnamen bei den Cybersquattern zu kaufen, und den Ärger mit den gesetzlichen Verfahren zu vermeiden. Das muss ein Grund dafür sein, warum das Cybersquatting so verbreitet wurde. Am 12. Januar 2012 verkündete ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) die Öffnung der freien Anmeldung für die Domains des ersten Niveaus für alle Internetnutzer[1].Das ist noch eine Ursache der Verbreitung von Cybersquatting.

Es ist von Bedeutung auch die Tatsache, dass zum Inhaber bzw. zum Verwalter eines Domainnamens jeder werden kann, indem man problemlos sich einen freien Domainnamen in dem Register der Domainnamen auswählt und dafür zahlt. Das alles erfolgt durch einen Tastendruck nach der Zahlung mit der Bankkarte oder mit ähnlichen Zahlungsmitteln. Und weiter warten die Cybersquatter auf Angebote von den interessierten Personen über den Kauf dieses Domainnamens für den Preis, den schon der Cybersquatter festlegt, d.h. der Preis wird erhöht.

Man muss eindeutig verstehen, dass die ausschließlichen Rechte auf die Warenzeichen und aufs geistige Eigentum, insgesamt gesehen, von großer Bedeutung sind, weil die Erfahrung zeigt, dass der potentielle wirtschaftliche Vorteil ein starker Anreiz für die Innovationen ist. Deshalb sind die Cybersquatter die Geißel unseres Zeitalters, die man effizienter bekämpfen muss. Sonst wird der Anreiz für Innovationen und für die Schaffung des guten Geschäftsrufs durch den dauerhaften Kampf gegen die unfairen Unternehmer benachteiligt. Eben solche Unternehmen sind, meiner Meinung nach, die Cybersquatter, denn es geht in ihrem Fall um eine bestimmte Tätigkeit der Personen, die sich mit dem Wiederverkauf der gleichnamigen Domainnamen zur unfairen Gewinnerwirtschaftung beschäftigen. Diese Tätigkeit wird somit auch unter Verletzung der Rechtsvorschriften über den fairen Wettbewerb ausgeübt. 

Viele Länder implementierten in ihrem Rechtssystem die Prinzipien, die durch die Weltgemeinschaft zum Einsatz des Schlichtungsverfahrens – UDRP (Uniform Domain Name Resolution Policy) entwickelt wurden, das nichts mit den internationalen Übereinkommen zu tun hat. Die Entwickler des vollständig Privatrechtsverfahrens Uniform Domain Name Resolution Policy, einschließlich der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO), betonten praktische Ziele der erarbeiteten Prinzipien, deren enge Ausrichtung auf offensichtliche Fälle von Cybersquatting[2].

In Übereinstimmung mit dem Punkt 4(а) Uniform Domain Name Resolution Policy gelten als Universalkriterien der Gutgläubigkeit des Besitzes des Domainnamens wie folgt:

„Während das Gericht die Handlungen des Domainverwalters aus der Sicht des Vorhandenseins bzw. des Fehlens in seinen Handlungen der Akte des unfairen Wettbewerbs, verboten durch den Artikel 10 bis der Pariser Übereinkunft, bewertet, prüft das Gericht das kumulative Vorhandensein  oder das Fehlen von folgenden Kriterien:

  1. Der Domainname ist mit einer Handels- oder Dienstleistungsmarke, an welcher eine Drittperson Rechte hat, identisch oder dieser täuschend ähnlich;
  2. Der Inhaber des Domainnamens hat keinerlei Recht oder berechtigtes Interesse in Bezug auf den Domänennamen
  3. Der Domainname wurde bösgläubig registriert und wird verwendet.“

 

Beispiel für den Konflikt von Warenzeichen im Internet

Einer der jüngsten Streitigkeiten hinsichtlich des Warenzeichens und des Domainnamens fand zwischen dem System für momentanen Austausch mit Textmitteilungen WhatsApp und dem australischen Unternehmen für Einzelhandel mit Haushaltsgeräten und Automatisierung statt, die am  09. September 2013 den Streitdomainnamen registrierte[3].

Sachumstände

Der Kläger ist der bekannte Anbieter der Dienstleistungen im Bereich der Mobiltelefonie WhatsApp, der im Jahr 2009 gegründet wurde. Nach dem Stand vom Jahr 2016 gab es in der Welt über eine Milliarde aktive Systemnutzer. Gegen Juni 2013 nutzten 1,1 Mio.  iPhone-Nutzer die Dienstleistungen des Klägers in Australien und zurzeit hat der Kläger 3,1 Mio. aktive Nutzer in diesem Land. Der Kläger besitzt zahlreiche Warenzeichen in der ganzen Welt, angemeldet in Bezug auf die Marke WhatsApp, einschließlich des australischen Warenzeichens unter der Nummer 1442974, angemeldet am 24. Mai 2011. Er besitzt auch zahlreiche Domainnamenregister, die das Zeichen WHATSAPP, „whatsapp.com“, „whatsapp.net“ und „whatsapp.org“ beinhalten.

Der Beklagte ist in dieser Sache das Unternehmen für Einzelhandel und Automatisierung, gegründet 2005, das am 09. Mai 2013 den Streitdomainnamen registrierte. Der Streitdomainname beinhaltet die Mindestinformation „What’s a PP? An illustrated story of discovery“ (Was ist PP? Eine illustrierte Geschichte der Entdeckung) sowie die Illustration mit einem Kind und zwei Spielzeugblöcken drauf. Von dieser Seite kann man auf die Parkseite übergehen, auf der die Mitteilung „whatsapp.com.au geparkt mit PANTHUR“ erscheint.

Der Kläger beharrte darauf, dass der Beklagte nicht berechtigt war, den Streitdomainnamen in Übereinstimmung mit „The Domain Name Eligibility and Allocation Policy Rules“ für die Domainnamen „com.au“ zu registrieren, weil der Streitdomainname kein angemeldetes Warenzeichen sowie kein Akronym des Namens des Beklagten ist und vielmehr hängt er auf keine Weise mit der Tätigkeit des Beklagten zusammen. Der Beklagte besitzt auch keine Lizenz, die ihn bevollmächtigt, das Warenzeichen WhatsApp zu nutzen. Außerdem wurde auf keine Weise bewiesen, dass der Beklagte unter diesem Warenzeichen bekannt und wiedererkennbar ist. Es gibt auch keine Informationen, dass der Beklagte den Streitdomainnamen nutzt, indem er darunter gutgläubig irgendwelche Waren oder Dienstleistungen anbietet. Die Mindestnutzung des Domainnamens seitens des Beklagten weist seinen Versuch nach, die ausreichende Grundlage für ein gesetzliches Interesse an dem Streitdomainnamen zu schaffen.

Der Kläger wies darauf hin, dass er dem Beklagten das Schreiben über die Einstellung der Nutzung des Warenzeichens des Klägers schickte. In der Antwort auf dieses Schreiben erwiderte der Beklagte, dass er den Streitdomainnamen für ein Privatprojekt registrierte und dass dieser Domainname als „What’s a P-P“ und nicht als „WhatsApp“ zu lesen ist. DerBeklagtewiesinseinem Schreibenauchdarauf hin, dassseit dem 28. Oktober 2016 kein Handel unter dieser Marke geführt wurde. DerBeklagte behauptete auch, dass er eine Reihe von Angeboten über denKauf des Streitdomainnamens erhielt und dass er sie ablehnte, weil er ihn für sich behalten wollte. Der Beklagte erklärte in seinem Schreiben, dass er bereit ist, an den Geschäftsverhandlungen mit dem Kläger hinsichtlich des Einkaufs des Streitdomainnamens in Übereinstimmung mit dem Punkt 4(с)(i) teilzunehmen. Der Kläger erwiderte darauf, dass er nicht damit einverstanden ist, für den Domainnamen zu zahlen, derbis hin zur Vermischung mit seinen Warenzeichen ähnlich ist. Außerdem wies der Kläger darauf hin, dass ein solches Angebot von Waren und Dienstleistungen in Übereinstimmung mit dem Punkt4(b)(ii) der Politik nicht fair ist und dass der Beklagte vorsätzlich den Streitdomainnamen schuf, um ihn weiter zu verkaufen und dadurch den Gewinn zu erwirtschaften, was auf keine Weise als gesetzliche Nutzung, als gutgläubige Absichten oder als gerechte Nutzung qualifiziert werden kann.

Der Kläger behauptet auch, dass der Beklagte nicht zum ersten Mal die Rechte auf Warenzeichen der Drittpersonen verletzt und weist darauf hin, dass der Beklagte zurzeit solche Domainnamen wie „acurite.com.au“ und „biosteel.com.au“ besitzt, die auf keine Weise an irgendwelchen Webseiten gebunden sind. Der Kläger behauptet, dass die laufende Nutzung seitens des Beklagten des Streitdomainnamens mit dem Anschluss an die Parkseite seine bösgläubige Tätigkeit hinsichtlich des Streitdomainnamens nicht rechtfertigt. Der Beklagte besitzt einfach passiv den Streitdomainnamen zur nachfolgenden Erstellung des Angebots über seinen Verkauf, was für den Kläger beleidigend ist und logischerweise von der Bösgläubigkeit des Beklagten zeugt.

Das Gericht akzeptierte die Beweismittel des Klägers hinsichtlich der Wiedererkennbarkeit seines Zeichens WHATSAPP seit dem Jahr 2009 sowohl in der ganzen Welt als auch in Australien. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass das Warenzeichen einen ausgedachten Begriff darstellt und dementsprechend sich ziemlich viel von den anderen Warenzeichen unterscheidet. Unter diesen Umständen scheint es kaum wahrscheinlich zu sein, dass der Beklagte gegen das Jahr 2013, als der Streitdomainname registriert wurde, nichts über die Nutzung seitens des Klägers des Warenzeichens „WhatsApp“ wusste.

Auf der ursprünglichen Webseite des Beklagten erschien die Mitteilung „Was ist P-P“. Auf der Webseite sowie in den Eintragungen gab es keine Hinweise darauf, dass diese mit dem gutgläubigen Anbieten von Waren oder Dienstleistungen oder mit einem unabhängigen Geschäft verbunden war, oder dass der beklagte bekannt war und die Waren zum Verkauf unter dem Streitdomainnamen oder unter diesem Satz anbot. Man bekommt den Eindruck, dass dieser Satz auf der Webseite des Beklagten veröffentlicht wurde, um den Anschein der Gesetzmäßigkeit zu schaffen, obwohl in Wirklichkeit der Streitdomainname für eigene Ziele behalten wurde. DieTatsache, dassderBeklagtedieseWebseitenach dem Empfang des Schreiben über die Einstellung der Nutzung des Warenzeichens und nach der Ablehnung seitens des Klägers des Angebots des Beklagten hinsichtlich des Einkaufs des Streitdomainnamens löschte, spricht davon, dass der Beklagte beschloss, eben auf solche Weise zu handeln. Unter diesen Umständen zeugt die Tatsache, dass der Beklagte den Streitdomainnamen passiv besaß nicht davon, dass sein Verhalten nicht der Demonstration von gesetzlichen Rechten und Interessen hinsichtlich des Streitdomainnamens gleichzustellen ist.

Zur Bekräftigung des oben Dargelegten meint das Gericht, dass der Kläger ausreichende stichhaltige Beweismittel vorlegte, dass der Beklagte keine gesetzlichen Rechte und Interessen hinsichtlich des Streitdomainnamens hat. Außerdem gibt es keine Beweismittel dafür, dass der Beklagte irgendwelche Schritte zur Erarbeitung des Domainnamens sowie eines bestimmten Geschäfts unternahm, für das dieser Domainname angewandt werden könnte.

Zum Schluss schlussfolgert das Gericht, dass der Beklagte höchstwahrscheinlich die Möglichkeit sah, den Streitdomainnamen in Australien im Jahr 2013 zu registrieren, indem es ihm vollständig klar war, dass die Marke des Klägers in der ganzen Welt wiedererkennbar ist und das das System für momentanen Austausch mit den Textmitteilungen sehr viele Menschen seit seiner Schaffung im Jahr 2009 nutzen. Deshalb registrierte der Beklagte den Streitdomainnamen auf seinen Namen, um vor allem den Vorteil aus seiner Nutzung zu ziehen sowie um ihn zu nutzen und mit dem Geschäftsruf des Klägers zu handeln, oder als Alternative, um Gewinn in Folge des Wiederverkaufs des Streitdomainnamens zu erwirtschaften. In Übereinstimmung mit dem Punkt 4(b)(ii) der Politik, wenn manden Domainnamen registriert, um zu verhindern, dass der Eigentümer eines Warenzeichens oder einer Dienstleistungsmarke die Marke in einem entsprechenden Domainnamen einbindet –gilt dies als Beweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung des Domainnamens. In Übereinstimmung mit dem Punkt 4(b)(i) der Politik, wenn man den Domainnamen hauptsächlich zu dem Zweck registriert oder erworben hat, dem Kläger, welcher Inhaber der Warenzeichens oder der Dienstleistungsmarke ist, oder einem Konkurrenten des Klägers die Domainnamenregistrierung gegen ein im Vergleich zu Ihren nachgewiesenen Unkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Domainnamen unangemessen hohes Entgelt zu verkaufen, zu vermieten oder anderweitig zu übertragen, gilt dies auch als Beweis der bösgläubigen Registrierung und Nutzung des Domainnamens. Unter Berücksichtigung des oben Dargelegten und in Übereinstimmung mit dem Punkt 4(I) der Politik und 15 der Regeln beschließt das Gericht, dass der Streitdomainname „whatsapp.com.au“ an den Kläger übertragen werden muss.

Maßnahmen zur Verhinderung vom Cybersquatting.

Bis jetzt gibt es keine effektive Maßnahme, die erlauben würde, nicht nur das Cybersquatting zu bekämpfen, sondern seine Erscheinung auch zu verhindern. Die Maßnahmen, die von den Registern der Domainnamen, von den Schiedsgerichten und WIPO vorschlagen, bringen zweifellos bestimmte Ergebnisse beim Kampf gegen Cybersquatting. Aber das reicht nicht aus. Nachfolgend führen wird das Screenshot der Webseite World4you, die zur Registrierung Domainnamen anbieten[4]. In diesem Fall wurde der Name der weltberühmten Marke Dior ausgewählt. Die Suchmaschine auf der Webseite fand auf die Anfrage über dem Einkauf des Domainnamens mit den Namen Dior Ergebnisse mit schon registrierten und freien gleichnamigen Domains. Jeder kann klicken und nachdem er die Registrierung bezahlt, den Domainnamen „dior.or.at“ in Besitz nehmen. Nachdem man der Politik zustimmt und zur Bestätigung der Annahme der Rechte und Verkaufsbedingungen auf dem Bildschirm klickt, erklärt sich der Käufer vollständig damit einverstanden, die Verantwortung für die Verletzung der Rechte auf geistiges Eigentum der Drittpersonen zu übernehmen. DeshalbsollendieMaßnahmenerarbeitetwerden, die helfen würden, nicht nur mit dem Cybersquatting zu kämpfen sondern diese Phänomen auch zu verhindern.

 

Literaturverzeichnis:

  1. Markenschutzgesetz 1970, StF: BGBl. Nr. 260/1970 (WV)
  2. Paris Convention for the Protection of Industrial Property
  3. https://www.auda.org.au/ - .au Domain Administration Ltd (auDA) is the policy authority and industry self-regulatory body for the .au domain space.
  4. https://www.auda.org.au/policies/index-of-published-policies/2016/2016-01/ - 2016-01 .au Dispute Resolution Policy (auDRP)
  5. http://www.wipo.int/amc/en/domains/cctld/index.html - Domain Name Dispute Resolution Service for Country Code Top Level Domains (ccTLDs)
  6. https://www.icann.org/resources/pages/policy-2012-03-07-en - Inter Registrar Transfer Policy
  7. https://www.icann.org/resources/pages/ra-agreement-2009-05-21-en - Registrar Accreditation Agreement

 

[1]https://www.icann.org/ - Internet Corporation for Assigned Names and Numbers Website

[2]https://www.icann.org/resources/pages/policy-2012-02-25-en  - Uniform Domain Name Resolution Policy

[3]http://www.wipo.int/amc/en/domains/search/text.jsp?case=DAU2017-0021&utm_source=WIPO+Newsletters&utm_campaign=b1efb36ab0-EMAIL_CAMPAIGN_2017_11_01&utm_medium=email&utm_term=0_bcb3de19b4-b1efb36ab0-256596205  - WhatApp case

 

[4] https://www.world4you.com/en/index.html - Internet Service GMBH

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